Dementsprechend sind weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dennoch ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung äusserst ausführlich mit der (gemäss Beweisergebnis zu verwerfenden) Sachverhaltsvariante der Verteidigung des Beschuldigten 1 auseinandersetzte. Sie zeigte in zutreffender Weise auf, weshalb selbst unter diesen Umständen weder rechtfertigende Notwehr noch ein entschuldbarer Notwehrexzess vorgelegen hätte.