schweren Körperverletzungen ohne Weiteres denkbar ist. Somit handelte der Beschuldigte 1 bezüglich des Tatbestands der schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich und es liegt ein vollendeter Versuch vor. Gemäss Beweisergebnis geht die Kammer nicht davon aus, dass der Privatkläger den Beschuldigten 1 mit dem Schraubenzieher bedrohte oder diesen sonstwie gegen den Beschuldigten 1 einsetzte. Mithin handelte der Beschuldigte 1 einzig aus Wut und Enttäuschung, und nicht, weil er sich bedroht gefühlt und sich hätte schützen wollen.