So behauptete er etwa auch, vielleicht ausgerutscht zu sein bzw. durch den schnellen Ablauf am Auge des Privatklägers angekommen zu sein, womit er bestätigte, dass er seine schnell ausgeführten Schläge nicht mehr kontrollieren konnte. Aus Sicht der Kammer ist im Ergebnis klar, dass der Beschuldigte 1 angesichts der gewaltvoll und mit hoher Intensität ausgeführten Schläge in Kauf nahm, dem auf Teerboden liegenden Privatkläger eine schwere Körperverletzung, namentlich eine bleibende Schädigung des Auges, zuzufügen – wobei bei ungezielten Schlägen gegen den Kopf und das Gesicht eine Mehrzahl an weiteren