95 des Privatklägers schwerwiegende Verletzungen bei diesem hätte verursachen können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, konnte der Beschuldigte 1 das ihm bekannte Risiko angesichts des dynamischen Geschehensablaufs nur ungenügend kalkulieren oder dosieren. So behauptete er etwa auch, vielleicht ausgerutscht zu sein bzw. durch den schnellen Ablauf am Auge des Privatklägers angekommen zu sein, womit er bestätigte, dass er seine schnell ausgeführten Schläge nicht mehr kontrollieren konnte.