Vielmehr wollte er den Straf- und Zivilkläger «kaputt» machen und nahm dabei in Kauf, diesem eine schwere Körperverletzung, namentlich einer bleibenden Schädigung des Auges, zuzufügen. Der Beschuldigte handelte damit in Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich und es liegt ein vollendeter Versuch vor. Diesen einlässlichen und ausführlichen Erwägungen kann vorbehaltlos gefolgt werden. Namentlich liegt in objektiver Hinsicht keine schwere, sondern bloss eine einfache Körperverletzung vor. Dem Beschuldigten 1 musste indes bewusst gewesen sein, dass er mit Schlägen gegen den Kopf, ins Gesicht sowie auf das Auge