Angesichts der dem Beschuldigten bekannten Möglichkeit des Eintritts einer schweren körperlichen Beeinträchtigung bei Schlägen mit erheblicher Gewalt gegen den ungeschützten Kopf und das Gesicht sowie der gegebenen Umstände, insbesondere des wütenden Gemütszustands, der Wehrlosigkeit des Straf- und Zivilklägers sowie des dynamischen Geschehensablaufs, konnte der Beschuldigte das ihm bekannte Risiko nicht genügend kalkulieren und dosieren. Vielmehr wollte er den Straf- und Zivilkläger «kaputt» machen und nahm dabei in Kauf, diesem eine schwere Körperverletzung, namentlich einer bleibenden Schädigung des Auges, zuzufügen.