Zu diesem Zeitpunkt hatte der Straf- und Zivilkläger kaum mehr Abwehrchancen und/oder Ausweichmöglichkeiten, zumal sich der Beschuldigte über ihn begab, sich auf ihn setzte und dessen Hände mit seinen Beinen einklemmte. In diesem wütenden Gemütszustand und angesichts des dynamischen Geschehensablaufs konnte der Beschuldigte das ihm bekannte Risiko nur ungenügend kalkulieren oder dosieren. Der Beschuldigte sagte selbst aus: «Sowas kann man nicht kontrollieren. Er hat sich bewegt oder geschützt, dann habe ich ihn getroffen» (p. 476 Z. 15 f.). Die einwirkenden Kräfte waren auch deshalb erheblich, weil der Kopf des Straf- und Zivilklägers auf der Erde lag und mithin nicht nachgeben konnte.