In dieser Wut schrieb er der Freundin des Straf- und Zivilklägers am Morgen der Auseinandersetzung Nachrichten, wonach er den Straf- und Zivilkläger «dört kaputt machen» werde (p. 8). Genau in dieser Manier rannte der Beschuldigte am Abend dann beim Bahnhof N.________(Ortschaft) wütend auf den Straf- und Zivilkläger zu und schlug diesem – als dieser am Boden lang – mit den Fäusten mehrfach mit erheblicher Gewalt gegen den ungeschützten Kopf und das Gesicht. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Straf- und Zivilkläger kaum mehr Abwehrchancen und/oder Ausweichmöglichkeiten, zumal sich der Beschuldigte über ihn begab, sich auf ihn setzte und dessen Hände mit seinen Beinen einklemmte.