wahrscheinlich, sondern lediglich als mögliche Folge der tätlichen Einwirkung auf den Straf- und Zivilkläger. Es liegen aber zusätzliche Umstände vor, welche dazu führen, dass dennoch von einer eventualvorsätzlichen Inkaufnahme auch einer derart gravierenden Verletzung auszugehen ist: Der Beschuldigte war wütend, weil der Straf- und Zivilkläger bei der Arbeit anrief. In dieser Wut schrieb er der Freundin des Straf- und Zivilklägers am Morgen der Auseinandersetzung Nachrichten, wonach er den Straf- und Zivilkläger «dört kaputt machen» werde (p. 8).