Trotzdem rannte der Beschuldigte gemäss dem erstellten Sachverhalt wütend auf den Straf- und Zivilkläger zu, setzte sich – nachdem dieser zurückwich und stolperte – auf ihn, klemmte seine Hände ein und verpasste ihm mit erheblicher Gewalt mehrere Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf und das Gesicht, wobei er zumindest einmal direkt das Auge bzw. den Augapfel des Straf- und Zivilklägers traf. Das Gericht erachtet zwar den Eintritt des eines tatbestandsmässigen Erfolges in der vorliegenden Konstellation aufgrund des rechtsmedizinischen Aktengutachten (p. 94), worin die Erblindung neben andern möglichen Varianten nur als schlimmster Fall bezeichnet wurde [...], nicht als sehr