Das direkte Handlungsziel des Beschuldigten war nicht, den Straf- und Zivilkläger schwer zu verletzten, was er wiederholt zu Protokoll gab (vgl. p. 26 Z. 261, p. 28 Z. 353 f., p. 29 Z. 363 f., p. 472 Z. 17, p. 474 Z. 24). Er handelte mithin nicht mit direkten Vorsatz. Dem Beschuldigten war aber das erhebli-