122 N 13]). Zudem entspricht es gemäss bundegerichtlicher Rechtsprechung der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können [...]. Die Mehrzahl der Faustschläge mit erheblicher Gewalt gegen den ungeschützten Kopf und das Gesicht des am Boden liegenden Straf- und Zivilklägers waren somit objektiv betrachtet geeignet, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen. In subjektiver Hinsicht ist daher zu prüfen, ob von einer (eventual-) vorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist.