Zudem bestand für den Straf- und Zivilkläger zu keinem Zeitpunkt erwiesenermassen eine unmittelbare Lebensgefahr (p. 93). In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung – was ohnehin nicht angeklagt gewesen wäre – nicht erfüllt. Es liegt «lediglich» eine einfache Körperverletzung vor.