Nach der operativen Rekonstruktion und Abschluss der medizinischen Behandlung blieb bzw. bleibt eine leichte Asymmetrie der Augen (geringfügige ästhetische Störung) bestehen. Zudem treten beim Linksblick – die bereits vorbestehenden – Doppelbilder ausgeprägter auf, wodurch der Straf- und Zivilkläger aber nicht eingeschränkt wird [...]. Der Straf- und Zivilkläger erlitt somit keine bleibenden körperlichen Schäden, die als schwere Körperverletzung zu qualifizieren wären. Zudem bestand für den Straf- und Zivilkläger zu keinem Zeitpunkt erwiesenermassen eine unmittelbare Lebensgefahr (p. 93).