Der Straf- und Zivilkläger erlitt dadurch – neben «Riss-Quetsch-Wunden» und Hautunterblutungen – einen Bruch des Bodens und der nasenseitigen Wand der linken Augenhöhle. Durch die verschobenen Wände der Augenhöhle veränderte sich die Position des linken Augapfels und ein Teil der Augenmuskulatur wurde eingeklemmt. Nach der operativen Rekonstruktion und Abschluss der medizinischen Behandlung blieb bzw. bleibt eine leichte Asymmetrie der Augen (geringfügige ästhetische Störung) bestehen.