der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Gemäss dem Beweisergebnis klemmte der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung vom 22.02.2022 die Hände des am Boden liegenden Straf- und Zivilklägers ein und verpasste ihm mit erheblicher Gewalt mehrere Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf und das Gesicht, wobei zumindest ein Schlag direkt das Auge bzw. den Augapfel traf. Der Straf- und Zivilkläger erlitt dadurch – neben «Riss-Quetsch-Wunden» und Hautunterblutungen – einen Bruch des Bodens und der nasenseitigen Wand der linken Augenhöhle.