je mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E.1.3.2). 10.1.2 Subsumtion Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung aus was folgt (SK 24 95 pag. 576 ff., S. 42 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung;