Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist demnach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.5). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich