Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 799, S. 47 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), stehen Art. 187 Ziff. 1 aStGB und Art. 189 Abs. 1 aStGB in Idealkonkurrenz zueinander. Das Bundesgericht führte diesbezüglich in BGE 146 IV 153 E. 3.5.2 Folgendes aus: Sexuelle Übergriffe auf Kinder unter 16 Jahren fallen sowohl unter den Schutzbereich von Art. 187 StGB (Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen: Sexuelle Handlungen mit Kindern) als auch unter den Schutzbereich von Art. 189 ff. StGB (Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre). Art. 187 StGB und Art.