Zusammenklemmen der Beine; Versuch ihn zu beissen, als er sie küssen wollte; Versuch ihn wegzuschubsen und zu treten; Versuch sich zur Seite zu bewegen) muss dem Beschuldigten 2 eindeutig bewusst gewesen sein, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wollte und er gegen ihren Willen handelte. Der objektive sowie der subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 aStGB sind erfüllt und es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Demnach hat sich der Beschuldigte 2 der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht. 9.3.5 Konkurrenz Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag.