Indem er seine körperliche und auch altersbedingte Überlegenheit ausnützte, die Geschädigte an den Handgelenken packte und das Fixleintuch zusätzlich so um sie wickelte, dass sie sich nicht mehr bewegen konnte, wendete er das Nötigungsmittel der Gewalt an. Anschliessend fuhr er mit einer Hand über den Bauch unter die Hose und Unterhose der Geschädigten, wo er seine Hand auf ihren Schamhügel legte. Diese Handlungen sind gesamthaft ohne Weiteres als «andere sexuelle Handlung» zu qualifizieren. Angesichts der verschiedenen Abwehrhandlungen der Geschädigten (verbale Äusserung, er solle sie in Ruhe lassen; Zusammenklemmen der Beine;