Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich der Beschuldigte 2 zusätzlich noch auf die Geschädigte legte und nebst den Berührungen am Bauch, an der Hüfte und unter der Brust auch versuchte, sie zu küssen. Indem er seine körperliche und auch altersbedingte Überlegenheit ausnützte, die Geschädigte an den Handgelenken packte und das Fixleintuch zusätzlich so um sie wickelte, dass sie sich nicht mehr bewegen konnte, wendete er das Nötigungsmittel der Gewalt an.