Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass der Beschuldigte wissentlich gegen den Willen von I.________ handelte. Er liess erst von ihr ab, als diese «Bitte lieber Gott, hilf mer» äusserte. Der Beschuldigte 2 handelte folglich direkt vorsätzlich. 91 Entsprechend ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt.