Durch das Festhalten bzw. Fixieren mit einem Fixleintuch auf dem Sofa hat der Beschuldigte 2 ein genügendes Ausmass an gewaltsamen Einwirkungen auf I.________ gezeigt. Insbesondere der Umstand, dass er mit dem Fixleintuch ein zusätzliches Hilfsmittel zum Fixieren von I.________ dazu holte, zeigt, dass er – zwar keine übermässigen aber doch zusätzliche – Anstrengungen unternahm, um den Widerstand von I.________ zu brechen. I.________ zeigte dem Beschuldigten auf verschiedene Art und Weise, dass sie mit seinen Handlungen nicht einverstanden war (Kopf wegdrehen, Beissversuche, Beine zusammenklemmen), was der Beschuldigte 2 auch wahrnahm.