aStGB Die Vorinstanz führte zum Tatbestand der sexuellen Nötigung Folgendes aus (pag. 798 f., S. 46 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Beweisergebnis wird als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte 2 I.________ in Rückenlage brachte, sie festhielt und berührte. Anschliessend holte er ein blaues Fixleintuch, wickelte ihre Hände darin ein, so dass sie sich nicht mehr bewegen konnte und hielt sie zudem fest, bevor er ihren Intimbereich berührte […]. All dies geschah ohne Einverständnis von I.________ und gegen ihren Willen, was durch ihre Abwehrhandlungen auch für den Beschuldigten 2 ersichtlich war.