189 StGB). In Zweifelsfällen sind die Umstände des besonderen Falles zu berücksichtigen (vgl. TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 189 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine sexuelle Nötigung (BGE 87 IV 66 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2023 vom 21. September 2021 E. 3.3.5 und 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2). 9.3.4 Subsumtion zu Art. 189 Abs. 1 aStGB