Sexuelle Handlungen sind u.a. das Berühren der nackten Brust einer Frau (auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern), das längere oder intensive Betasten des weiblichen Geschlechtsteils über den Kleidern; Zungenküsse, so dass die Zunge des Täters in den Mund des Opfers eindringt oder das Opfer mit seiner Zunge in den Mund des Täters eindringen muss. Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext u.U. als sexuelle Handlung qualifiziert werden (MAIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 48 f. zu Art. 189 StGB).