90 zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Sexuelle Handlungen sind u.a. das Berühren der nackten Brust einer Frau (auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern), das längere oder intensive Betasten des weiblichen Geschlechtsteils über den Kleidern;