Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3, 6B_634/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.2.2 und 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.4.3). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs