Es ist keine brutale Gewalt etwa in Form von Schlägen und Würgen erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf das Opfer legt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1 und 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.1.1). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht.