Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Es ist keine brutale Gewalt etwa in Form von Schlägen und Würgen erforderlich.