189 Abs. 1 aStGB (sexuelle Nötigung) Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 797 f., S. 45 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art.