Insbesondere war er sich der sexualbezogenen Bedeutung seiner Handlungen bewusst, war dies doch das eigentliche Ziel seines Handelns. Im Weiteren wusste der Beschuldigte 2 gemäss Beweisergebnis, dass es sich bei der Geschädigten um ein erst 15 Jahre altes Mädchen handelte. Folglich ist der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 2 der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen. 9.3.3 Theoretische Grundlagen zu Art. 189 Abs. 1 aStGB (sexuelle Nötigung)