89 Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB dar. Der objektive Tatbestand ist offensichtlich erfüllt. Auch bezüglich subjektiven Tatbestands kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 796, S. 44 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach handelte der Beschuldigte 2 bezüglich sämtlicher Handlungen mit direktem Vorsatz. Insbesondere war er sich der sexualbezogenen Bedeutung seiner Handlungen bewusst, war dies doch das eigentliche Ziel seines Handelns.