796, S. 44 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), weist das Anfassen am Bauch, an der Hüfte und unter der Brust jeweils einzeln betrachtet keinen erheblichen sexuellen Hintergrund auf. Wird die Situation jedoch im Gesamtkontext betrachtet, ist ein sexueller Bezug all dieser Berührungen klar erkennbar. Der Beschuldigte 2 legte sich auf die Geschädigte, hielt sie fest, versuchte, sie zu küssen, und flüsterte ihr zu, sie wolle «es» doch auch. Sodann stellt die Berührung im Intimbereich der Geschädigten unter den Kleidern in Einklang mit der Vorinstanz ohne Weiteres eine sexuelle Handlung im