Dabei flüsterte er ihr ins Ohr, dass sie «es» doch auch wolle. Trotz diverser Abwehrhandlungen seitens der Geschädigten holte er anschliessend ein blaues Fixleintuch, wickelte sie so darin ein, dass sie sich nicht mehr bewegen konnte, und hielt sie an den Handgelenken fest. Er löste eine Hand, fuhr ihr damit über den Bauch unter die Hose und Unterhose und legte seine Hand auf ihren Schamhügel. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 796, S. 44 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), weist das Anfassen am Bauch, an der Hüfte und unter der Brust jeweils einzeln betrachtet keinen erheblichen sexuellen Hintergrund auf.