Der Beschuldigte 2 (geb. ________) war zum Tatzeitpunkt knapp 23-jährig, womit die Bestimmungen nach Art. 187 Ziff. 2 und 3 aStGB bereits von Vornherein nicht zur Anwendung gelangen. Gemäss Beweisergebnis drehte der Beschuldigte 2 die Geschädigte auf dem Sofa in Rückenlage, legte sich auf sie, versuchte, sie zu küssen, hielt sie an den Handgelenken fest und fasste sie am Bauch, an der Hüfte und unter der Brust an. Dabei flüsterte er ihr ins Ohr, dass sie «es» doch auch wolle.