In Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 9.3.2 Subsumtion zu Art. 187 Ziff. 1 aStGB Die Geschädigte (geb. ________) war zum Tatzeitpunkt rund 15.5 Jahre alt und damit ein Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB. Der Beschuldigte 2 (geb. ___