aStGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen verleitet oder in eine solche einbezieht. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1 und 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1). Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58 E. 3b).