Die Handlung erfolgte demnach direktvorsätzlich. Eine vorgängige Einwilligung in eine Penetration während des Schlafs lag nicht vor und der Beschuldigte 1 ging – trotz vorgängigen Annäherungen zwischen ihm und der Privatklägerin – auch nicht von einer derartigen Einwilligung aus. Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind ebenfalls keine ersichtlich. Der Beschuldigte 1 ist daher der Schändung nach Art. 191 aStGB schuldig zu erklären.