Weitere Abwehrhandlungen waren der Privatklägerin situationsbedingt nicht möglich. Der Beschuldigte 1 beendete die Penetration, onanierte und ejakulierte schliesslich auf den Rücken der Privatklägerin, die sich von ihm weggedreht und auf die Seite gelegt hatte. Der Beschuldigte 1 sah und wusste, dass die Privatklägerin am Schlafen war, als er sie anfing zu penetrieren. Mit anderen Worten handelte er in Kenntnis des schlafenden und damit widerstandsunfähigen Zustands der Privatklägerin. Die Handlung erfolgte demnach direktvorsätzlich.