Zumal die Vereinigung der Geschlechtsorgane erfolgte, während die Privatklägerin noch am Schlafen war, wurde der Tatbestand der Schändung bereits während des Schlafs vollendet (vgl. diesbezüglich auch Urteil des Bundesgerichts 6S.217/2002 vom 3. April 2003 E. 4). Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte 1 den Akt selbst nach Erwachen der Privatklägerin weiterführte. Die Privatklägerin bat den Beschuldigten 1 mehrmals aufzuhören und sagte, sie wolle das nicht resp. «hör uf, due nid». Weitere Abwehrhandlungen waren der Privatklägerin situationsbedingt nicht möglich.