Nachdem sie erst wenige Stunden geschlafen hatte, zog der Beschuldigte 1 ihr die Unterhose und Leggins aus, drang in sie ein und penetrierte die – nach wie vor schlafende – Privatklägerin vaginal. Somit nahm sie die sexuellen Handlungen bis zu diesem Zeitpunkt gar nicht erst wahr, war mithin gänzlich widerstandsunfähig. Zumal die Vereinigung der Geschlechtsorgane erfolgte, während die Privatklägerin noch am Schlafen war, wurde der Tatbestand der Schändung bereits während des Schlafs vollendet (vgl. diesbezüglich auch Urteil des Bundesgerichts 6S.217/2002 vom 3. April 2003 E. 4).