Die vor Eintritt der Widerstandsunfähigkeit gültig erteilte Einwilligung des Opfers in die geschlechtlichen Handlungen schliesst den Tatbestand aus (Urteil des Bundesgerichts 6S.217/2002 vom 3. April 2003 E. 3). 9.2.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis war die Privatklägerin auf dem Sofa des Beschuldigten 1 am Schlafen, nachdem sie zuvor während einer langen Nacht Alkohol und Marihuana konsumiert hatte. Nachdem sie erst wenige Stunden geschlafen hatte, zog der Beschuldigte 1 ihr die Unterhose und Leggins aus, drang in sie ein und penetrierte die – nach wie vor schlafende – Privatklägerin vaginal.