Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Zum Widerstand unfähig ist bereits eine schlafende Person, weshalb sich das subjektive Wissen des Täters nur auf den Schlaf des Opfers beziehen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.6.3). Die vor Eintritt der Widerstandsunfähigkeit gültig erteilte Einwilligung des Opfers in die geschlechtlichen Handlungen schliesst den Tatbestand aus (Urteil des Bundesgerichts 6S.217/2002 vom 3. April 2003 E. 3).