Sie kann etwa vorliegen, wenn sich eine Person al- kohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 340 mit Hinweisen; siehe zum gesamten bishe-