191 aStGB (Schändung) Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 791 f., S. 39 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes anzumerken: Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als widerstandsunfähig gilt, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren.