Die vorliegend im Rahmen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung zu beurteilenden Handlungen stellen indes nicht «beischlafsähnliche Handlungen», sondern «andere sexuelle Handlungen» dar, wobei Art. 189 Abs. 1 aStGB und Art. 189 Abs. 2 StGB gleichwertige Sanktionen androhen. Nach dem Gesagten ist das neue Recht für die Beschuldigten nicht milder, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende Recht, das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden ist. 9.2 Beschuldigter 1 9.2.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 191 aStGB (Schändung)