191 StGB unverändert. Von Art. 189 Abs. 2 StGB wird nunmehr bloss die Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung erfasst, wobei die Vornahme oder Duldung einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, neuerdings unter den Vergewaltigungstatbestand nach Art. 190 Abs. 1 StGB zu subsumieren ist, was zu einer strengeren Sanktion führt. Die vorliegend im Rahmen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung zu beurteilenden Handlungen stellen indes nicht «beischlafsähnliche Handlungen», sondern «andere sexuelle Handlungen» dar, wobei Art. 189 Abs. 1 aStGB und Art.