191 StGB wurde der Randtitel von «Schändung» zu «Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person» geändert und die Passage «in Kenntnis ihres Zustands» wurde gestrichen. Letzteres, weil es den allgemeinen strafrechtlichen Regeln entspricht und daher nicht ausdrücklich zu erwähnen ist, dass der Täter (eventual-)vorsätzlich betreffend den Zustand des Opfers handeln muss. Im Übrigen blieb sowohl der Strafrahmen als auch die Sanktion von Art. 191 StGB unverändert.